Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Vertragliche Grundlagen für Verkauf, Service, Reparatur und Carrosseriearbeiten der Auto Walser AG.

1. Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Auto Walser AG und Ihnen als Kunde im Rahmen aller Verkäufe und Dienstleistungen.

2. Auftragserteilung

Soweit sich im Rahmen der Ausführungen von Service- resp. Reparaturarbeiten, Carrosseriearbeiten zeigt, dass zusätzliche Arbeiten resp. Leistungen seitens der Auto Walser AG erforderlich sind, welche im Rahmen der Fahrzeugübernahme durch die Auto Walser AG nicht zu erwarten waren resp. vom Kunden nicht deklariert worden sind und kostenmässig 10% des Gesamtauftrages übersteigen, holt der Garagenbetrieb für diese Arbeiten vorgängig telefonisch die Zustimmung des Kunden ein. Soweit die zusätzlichen Arbeiten kostenmässig 10% des Gesamtauftrages nicht übersteigen, darf die Auto Walser AG von der Zustimmung des Kunden ausgehen und muss nicht die vorgängige Zustimmung desselben einholen.

Die Auto Walser AG ist ermächtigt, Unteraufträge an Drittunternehmen zu erteilen und Probefahrten sowie Übungsfahrten mit dem vom Kunden überlassenen Fahrzeug durchzuführen.

3. Preise

Die Preise verstehen sich generell netto, mit der entsprechend ausgewiesenen MwSt. Allfällige zusätzliche Aufwendungen wie z. B. Transportkosten, Verpackungen, Vorführung der Fahrzeuge (MFK), Treibstoffbezüge etc. werden separat in Rechnung gestellt.

Wird aufgrund eines Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags mit der Auftragsrechnung verrechnet. Der Garagenbetrieb ist berechtigt, Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages dem Kunden zu berechnen, sollte der betreffende Auftrag letztlich nicht erteilt werden.

4. Zahlungsmodalität

Reparaturzahlungen sind generell bei Fahrzeugabholung Bar / Kreditkarte / Debitkarte zu begleichen. Ausnahme bilden Stammkunden, welchen ab Rechnungsdatum 10 Tage Zahlungsfrist, ohne Skontoabzug, gewährt wird. Nach Ablauf der Zahlungsfrist fallen ohne zusätzliche Mahnung Verzugszinsen von 1% pro Kalendermonat an. Die Auto Walser AG ist berechtigt, für allfällig übermittelte Mahnschreiben eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.00 pro Schreiben zu verrechnen.

5. Sachmängel / Gewährleistung

Der Kunde hat nach der Übernahme des Fahrzeuges dasselbe umgehend im Hinblick auf allfällige Mängel zu überprüfen. Ansprüche wegen Sachmängel hat der Kunde bei der Auto Walser AG schriftlich spätestens innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Fahrzeugübernahme zu rügen und damit geltend zu machen, bei verdeckten Mängeln innerhalb von sieben Arbeitstagen nach erstmaligem Auftreten des betreffenden Mangels. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Rüge, gelten die Arbeiten der Auto Walser AG als genehmigt, sind damit jegliche Mängelrechte verwirkt. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Sachmangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

6. Garantie

Bei Neufahrzeugen, wie auch bei Reparaturen, gelten die Richtlinien der Fahrzeug- und Teilehersteller. Falls nichts anderes vereinbart worden ist, beträgt die Garantie zwölf Monate auf die geleistete Arbeit ab Übergabetag. Eine Verspätung in der Ablieferung gibt dem Kunden kein Recht vom Vertrag zurück zu treten. Eine Konventionalstrafe oder allfällige Folgekosten oder Arbeitslosigkeit können nicht geltend gemacht werden.

7. Haftung

Die Haftung für den Verlust von Geld oder Wertsachen jeglicher Art, welche nicht ausdrücklich auf Wunsch des Kunden von der Auto Walser AG in Verwahrung genommen worden sind, ist ausgeschlossen.

8. Fahrzeugübergabe und Kaufpreiszahlung

Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer das Fahrzeug zu übergeben; der Käufer ist im Gegenzug verpflichtet, dem Verkäufer das Eintauschfahrzeug zu übergeben und den Kaufpreis zu bezahlen, wobei das übergebene Eintauschfahrzeug unter Vorbehalt von Ziff. 7 mit dem Betrag des Eintauschpreises an den Kaufpreis angerechnet wird. Der Verkäufer bestimmt nach Rücksprache mit dem Käufer Ort und Zeitpunkt sowie Art und Weise der Übergabe des Fahrzeugs und des Eintauschfahrzeugs sowie der Zahlung des Kaufpreises. Er ist nicht verpflichtet, dem Käufer das Fahrzeug vor der Übergabe des Eintauschfahrzeugs und der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zu übergeben.

9. Merkmale des Fahrzeuges

Das Fahrzeug ist im Kaufvertrag beschrieben. Messwerte und Daten, die in Prospekten und Listen oder andernorts aufgeführt sind, stellen nur Annäherungswerte dar.

10. Preisänderungen

Basis des vereinbarten Preises des gekauften Fahrzeuges ist der bei Vertragsabschluss gültige Katalogpreis. Treten Änderungen ein und liegen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 3 Monate, ist die Firma berechtigt und verpflichtet, den Preis im gleichen Verhältnis zu ändern, wie der Katalogpreis angestiegen oder gesunken ist. Der Preisschutz fällt weg bei allen Preisänderungen, die im Zusammenhang mit Ausrüstungsänderungen, Modellwechsel oder gesetzlich verfügten Änderungen bei der MwSt. oder anderen Gebühren und Abgaben stehen.

11. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zuzüglich allfälliger Verzugszinsen und -kosten bleiben das Fahrzeug und dessen Zubehör im Eigentum des Verkäufers. Dementsprechend darf der Käufer bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nicht über das Fahrzeug und dessen Zubehör verfügen (d.h. insbesondere es nicht verkaufen, verschenken, verpfänden, etc.). Der Verkäufer ist berechtigt, einen Eigentumsvorbehalt im Sinne von Art. 715 ZGB am Fahrzeug und dessen Zubehör im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

12. Eintauschfahrzeug

Das Eintauschfahrzeug ist im Kaufvertrag beschrieben. Der Käufer sichert zu, dass am Eintauschfahrzeug keinerlei Rechte oder Eigentumsvorbehalte Dritter bestehen.

13. Haftung für Sachmängel

  1. Verfügt das Fahrzeug noch über eine laufende Werksgarantie, so erbringt der Verkäufer die von ihm aufgrund dieser Werksgarantie geschuldeten Leistungen während der Dauer dieser Werksgarantie im Rahmen und Umfang der entsprechenden Garantiebestimmungen bzw. Garantieurkunde, die integrierender Bestandteil dieses Vertrags sind.
  2. Die Geltendmachung dieser allfälligen Ansprüche aus einer noch laufenden Werksgarantie richtet sich nach den Bestimmungen von Ziff. 14.1.1.–14.4. Anstelle von anderen Sachgewährleistungsansprüchen hat der Käufer gegenüber dem Verkäufer Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung) gemäss den nachfolgenden Bestimmungen:
    1. Dieser Anspruch erstreckt sich auf die Reparatur oder Auswechslung der fehlerhaften Teile und auf die Beseitigung weiterer Schäden am Fahrzeug, soweit diese durch die fehlerhaften Teile direkt verursacht worden sind. Bei der Nachbesserung ersetzte Teile gehören dem Verkäufer.
    2. Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung dem Verkäufer anzuzeigen oder von diesem feststellen zu lassen. Er hat dem Verkäufer das Fahrzeug auf Aufforderung hin zur Reparatur zu übergeben. Der Verkäufer ist berechtigt, die Nachbesserung durch einen Dritten vornehmen zu lassen.
    3. Jede Gewährleistungspflicht entfällt, wenn das Fahrzeug unsachgemäss behandelt, gewartet oder gepflegt, überbeansprucht, eigenmächtig verändert oder umgebaut worden ist oder wenn die Betriebsanleitung nicht befolgt worden ist. Natürlicher Verschleiss ist in jedem Falle von der Gewährleistungspflicht ausgeschlossen.

Kann ein erheblicher Fehler trotz wiederholter Nachbesserung des Verkäufers nicht behoben werden, ist der Käufer berechtigt, eine Reduktion des Kaufpreises oder die Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen. Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung besteht in keinem Fall. Bei Rückgängigmachung des Vertrags hat der Käufer dem Verkäufer die gefahrenen Km mit 50 Rp. pro gefahrenen Km zu entschädigen und der Verkäufer hat dem Käufer einen allfällig bereits entrichteten Kaufpreis zu verzinsen (Zinssatz: 1 % über dem Zinssatz für variable Hypotheken der SGKB).

  1. Nachbesserung verlängert die Gewährleistungsfrist nicht.
  2. Bei Veräusserung des Fahrzeugs geht der Anspruch auf Gewährleistung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist, soweit abtretbar, auf den Erwerber über.
  3. Besteht für das Fahrzeug eine spezielle Garantieversicherung, so tritt diese an die Stelle der Sachgewährleistung gemäss Ziff. 14.1 hiervor und ersetzt diese. Garantieversicherung: JA / NEIN Police-Nr. Versicherer.
  4. Im Übrigen wird, soweit gesetzlich zulässig, jede Gewährleistung (einschliesslich des Rechts auf Wandelung und Minderung) wegbedungen und jede Haftung des Verkäufers (einschliesslich der Haftung für unmittelbare und mittelbare Schäden) ausgeschlossen.

14. Verzug

1. Verzug des Verkäufers

Bei Verzug des Verkäufers kann der Käufer die gesetzlichen Verzugsfolgen erst geltend machen, nachdem er den Verkäufer schriftlich gemahnt hat, ihm schriftlich eine Nachfrist von 30 Tagen angesetzt hat und diese Nachfrist unbenützt abgelaufen ist. Die Geltendmachung von Schäden, die der Verkäufer nicht verschuldet hat (insbesondere Schäden infolge von Lieferverzögerungen durch den Hersteller bzw. Importeur, Streiks, u.ä.), durch den Käufer ist in jedem Falle ausgeschlossen.

2. Verzug des Käufers

Bei Verzug des Käufers oder Stundung seiner Leistungspflichten hat der Käufer dem Verkäufer einen Verzugszins zu bezahlen, der 1 % über dem Zinssatz für variable Hypotheken der SGKB liegt.

Bei Verzug des Käufers (wie z.B. Nichtannahme des Fahrzeugs, Nichtübergabe des Eintauschfahrzeugs oder Nichtbezahlung des vollständigen Kaufpreises) kann der Verkäufer den Käufer zudem schriftlich mahnen und ihm schriftlich eine Nachfrist von 30 Tagen ansetzen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Nachfrist kann der Verkäufer:

  1. auf der Erfüllung des Vertrags durch den Käufer beharren und vom Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; oder
  2. auf die nachträgliche Leistung des Käufers verzichten und vom Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wobei der Verkäufer vom Käufer nebst dem Wert der nicht erbrachten Leistung in jedem Fall 15 % des Kaufpreises des Fahrzeugs als Schadenersatz verlangen kann; oder
  3. vom Vertrag zurücktreten, wobei der Verkäufer vom Käufer den Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrags erwachsenen Schadens verlangen kann. Macht der Verkäufer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, nachdem das Fahrzeug dem Käufer übergeben worden ist, kann der Verkäufer vom Käufer für jeden Tag ab Übergabe des Fahrzeugs CHF 75 zuzüglich 50 Rp. pro gefahrenen Km ab Übergabe des Fahrzeugs als Schadenersatz verlangen, sofern der Käufer nicht beweist, dass der Schaden des Verkäufers erheblich geringer ist, bzw. der Verkäufer nicht beweist, dass sein Schaden erheblich grösser ist.

15. Gefahrtragung

  1. Der Verkäufer trägt die Gefahr des Abhandenkommens, des Untergangs und der Wertverminderung des Fahrzeugs bis zu dessen Übergabe. Ist jedoch der Käufer mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug, hat der Verkäufer ihm schriftlich eine Nachfrist angesetzt und ist diese unbenutzt abgelaufen, geht die Gefahr auf den Käufer über.
  2. Der Käufer trägt die Gefahr des Abhandenkommens, des Untergangs und der Wertverminderung des Eintauschfahrzeugs bis zu dessen Übergabe. Ist jedoch der Verkäufer mit der Annahme des Eintauschfahrzeugs in Verzug, hat der Käufer ihm schriftlich eine Nachfrist von 30 Tagen angesetzt und ist diese unbenutzt abgelaufen, geht die Gefahr auf den Verkäufer über.

16. Zustimmungsvorbehalt

Dieser Vertrag ist nur mit der Zustimmung der Direktion oder Geschäftsleitung des Verkäufers verbindlich. Diese Zustimmung gilt als erfolgt, wenn die Direktion oder Geschäftsleitung dem Käufer nicht innert 5 Tagen ab Unterzeichnung dieses Vertrags durch beide Parteien schriftlich erklärt, dass Sie die Zustimmung verweigern. Im Falle der Verweigerung der Zustimmung hat der Käufer keine Ansprüche gegenüber dem Verkäufer, insbesondere nicht auf Schadenersatz.

17. Änderung der AGB

Die Auto Walser AG behält sich vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Bedarf einseitig zu ändern. Die jeweils aktuelle Version ist online ersichtlich oder in schriftlicher Form bei der Auto Walser AG zu verlangen.

18. Teilungültigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder unwirksam sein, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und dieser AGB insgesamt.

19. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Für allfällige Streitigkeiten vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Sitz resp. Wohnsitz der Firma.